Allgemeine Geschäftsbedingungen des SC Steinlach e.V.

Präambel

Der Skiclub Steinlach e.V. (nachfolgend SCS) ist ein gemeinnütziger Verein. Die Fahrten werden im Sinne der Vereinssatzung zur Förderung des Vereinslebens und des Skisports organisiert. In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen. Bei Bezugnahme zu Vermietungen von Häusern des SC Steinlach, welche umfänglich von unseren Hüttenwarten geleitet werden, sind jeweils beide Häuser zu (1) Hütte am Hündle in Oberstaufen als auch (2) Haus in Klösterle, AT beinhaltet.

I. Geltungsbereich, Änderungen dieser Bedingungen

  1. Für die Vertragsverhältnisse des SCS gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Teilnahmeberechtigt an den ausgeschriebenen Fahrten und Kursen sind alle Mitglieder des SCS sowie interessierte Gäste oder Nicht-Mitglieder. Gäste und Nicht-Mitglieder zahlen einen Aufpreis. Einzelheiten hierzu regeln das Kurs- und Ausfahrtenprogramm und die nachfolgenden Vertragsbedingungen. Mit der Anmeldung werden die Anmelde-, Kurs- und Ausfahrtenbedingungen des SCS anerkannt.
  3. Voraussetzung für die Teilnahme sind neben den entsprechenden Fähigkeiten gemäß den Fahrtenbedingungen und der erforderlichen und technisch einwandfreien Ausrüstung besonders auch ausreichende Gesundheit und Fitness. Erkrankungen oder sonstige relevante Einschränkungen sind dem Kurs- oder Fahrtenleiter bei Anmeldung mitzuteilen. Der Fahrtenleiter ist berechtigt, Personen, die nicht die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Bewältigung der Fahrt besitzen oder unzureichend ausgerüstet sind, von der Teilnahme auszuschließen. Die im Programm angeführten Kurse und Ausfahrten werden von dem Kurs und Fahrtenleitern ehrenamtlich durchgeführt. Den Anordnungen des Ski- oder Snowboardlehrers sowie des Fahrtenleiters ist während der gesamten Kurses oder Ausfahrt Folge zu leisten.
  4. Der SCS behält sich das Recht vor, diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

II. Vertragsschluss

  1. Die auf der Website oder im Jahresheft dargestellten Ausschreibungen stellen kein verbindliches Vertragsangebot seitens des SCS dar. Die Anmeldung einer oder mehreren teilnehmenden Personen kann ausschließlich auf dem zur Verfügung gestellten Anmeldeformular unter sc-steinlach.de unter „Buchen“ und somit elektronisch erfolgen. Im elektronischen Verkehr erfolgt die Angebotsabgabe durch den Teilnehmer durch Eingabe seiner Daten in das Online-Buchungsformular und dessen Absendung an den SCS.
  2. Mit der Buchung bietet der Teilnehmer dem SCS den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung seitens des SCS zustande. Diese wird per E-Mail erfolgen. Ein Vertragsschluss besteht nur nach der Buchungsbestätigung durch den SCS.
  3. Der SCS behält sich die Ablehnung einer Buchungsanfrage bzw. einer Reiseanmeldung ohne Angabe von Gründen vor. Die jeweilige Person erhält lediglich den Bescheid, dass die Buchungsanfrage bzw. Kurs- oder Reiseanmeldung nicht bestätigt werden kann.
  4. Die Festlegung der Kapazitäten und die ggf. notwendige Verteilung/Vergabe beschränkter Kapazitäten liegt im Ermessen des SCS. SCS Mitglieder werden bevorzugt berücksichtigt. Die Dauer der Mitgliedschaft ist kein Auswahlkriterium. Eine Warteliste wird nicht vorgehalten. Bei Freiwerden von Kapazitäten wird der Interessierte umgehend informiert. Sodann kann dieser entsprechend der obigen Regelungen erneut sein Angebot zum Vertragsschluss abgeben.
  5. Der SCS kann eine Preisanhebung bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse (Im Falle von Auslandsreisen) verlangen. Der SCS hat die Teilnehmer über die Umstände der preislichen Anhebung schriftlich zu informieren. Preisanhebungen können ab dem 14. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden. Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 10% des Gesamtreisepreises übersteigt, ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
  6. Die Rücktrittserklärung hat binnen sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung einer Preisanhebung schriftlich zu erfolgen und ist an vorstand@sc-steinlach.de per e-mail zu senden.

III. Preise, Leistungen

  1. Alle angegebenen Gebühren und Preise gelten unter Vorbehalt und verstehen sich grundsätzlich pro Person, solange keine gesondert gekennzeichnete Pauschale ausgewiesen ist (z.B. Familienpauschale) und inklusive aller Steuern. Für Nicht-Mitglieder und Gäste wird ein Gästezuschlag je Person erhoben, welcher dem Kurs- und Fahrtenprogramm zu entnehmen ist.
  2. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Internet, Jahresheft des SCS) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Vor Vertragsschluss kann der SCS jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen im Fahrtenprogramm vornehmen, über die der Teilnehmer informiert wird!
  3. Bei Nichtnutzung der in der Leistungsbeschreibung des Fahrtenprogramms enthaltenen und in den Preis mit einkalkulierten Anreise mit einem Busunternehmen / Kleinbussen erfolgt keine anteilige Erstattung für die Eigenanreise und -abreise und nicht wahrgenommene Anreise oder Abreise mit dem Busunternehmen / den Kleinbussen.
  4. Bei späterem Fahrtantritt und bei vorzeitiger Abreise des Teilnehmers ist der volle Reisepreis zu entrichten.

IV. Zahlung bei Hüttenvermietungen

  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird nach Buchungsanfrage und gleichzeitig gültiger Reservierung durch den SCS eine Anzahlung beim Mieter fällig. Der Eingang der Anzahlung gilt als Buchungsreservierung. Dieser liegt bei 50% der Mietpauschale. Die genauen Preisstaffelungen für Mitglieder und Nicht-Mitglieder/Gäste sind den jeweiligen Internetseiten zu unseren Hütten zu entnehmen. Ebenso die Anmelde- und Abrechnungsformulare wie die betreffenden Kontoverbindungen für die Überweisungen sind dort zu finden.
  2. Der Endbetrag ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem ausgegebenen Verrechnungsformular nach Hüttennutzung zu überweisen.
  3. Der Preise zu Übernachtungen für SCS Mitglieder als auch von Gästen/Nichtmitglieder können im Internet unter der Homepage unter Menue „Huetten“ eingesehen werden. Wir möchten unsere Hütte vor allem den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stellen, deshalb gilt eine Preisspanne zwischen diesen beide Preisgruppen als angemessen und wird laufend vom Ausschuss angepasst.

V. Zahlung bei Kursen und Ausfahrten

  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird nach Buchungsbestätigung durch den SCS eine elektronische Abbuchung bis zu vier spätestens bis eine Woche vor der Reise getätigt. Es erfolgt keine Anzahlung. Für die Richtigkeit der Banktransaktionsdaten ist der Teilnehmer verantwortlich. Sollte es zu keiner erfolgreichen Abbuchung elektronisch zum vereinbarten Betrag kommen, kann der SCS den Teilnehmer von der Reise ausschließen.
  2. Der Kunde erteilt mit Absenden der Anmeldung dem SCS die Ermächtigung den Rechnungsbetrag von dem angegebenen Konto abzubuchen.
  3. Soweit die Abwicklung trotz vertragsgemäßer Durchführung seitens des SCS nicht durchführbar ist, insbesondere weil eine Abbuchung vom Konto des Kunden mangels Deckung dessen Kontos oder wegen Angabe falscher Daten nicht möglich ist, hat der Kunde dem SCS oder dem von ihm mit der Abwicklung beauftragten Dritten die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

VI. Rücktritt, Stornierung, Umbuchung, Änderungen bei Ausfahrten

  1. Dem SCS steht bei Rücktritt des Teilnehmers vom Vertrag unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Reisepreis eine angemessene Entschädigung gem. § 651i BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom SCS ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der SCS durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwerben kann.
  2. Der Rücktritt muss schriftlich vor Inanspruchnahme der Leistung gegenüber dem jeweiligen Kurs- und Fahrtenleiter erklärt werden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem jeweiligen Leiter. Die Kontaktdaten (Telefon oder mail) sind der Leistungsbeschreibung im Fahrtenprogramm zu entnehmen. Jederzeit kann das Kontaktformular unter www.sc-steinlach.de hierzu ebenso benutzt werden. Mündliche Erklärungen sind nicht zugelassen. Für die Wirksamkeit des Rücktritts ist der Eingang der schriftlichen Erklärung beim SCS maßgebend. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Ausfahrt nicht an, so kann der SCS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
  3. Der SCS kann diesen Entschädigungsanspruch gemäß § 651i Abs. 3 BGB wie folgt pauschalieren:
    1. zwischen 90 und 61 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
    2. zwischen 60 und 31 Tage vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
    3. zwischen 30 und 15 Tage vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises
    4. ab 14 Tage vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
    5. ab 4 Tagen vor Reiseantritt :100 % des Reisepreises
  4. Diese Staffelung der Entschädigung gilt entsprechend auch bei Eigenanreise.
  5. Bei Reisen mit dem Bus werden Abfahrtstermine festgelegt und sind entsprechend vom Fahrtenleiter im Bus zu kommunizieren. Hierbei kann folgendes geltend gemacht werden:
    1. Bei Reisebeginn:
      Erscheint ein angemeldeter Teilnehmer nicht beim angegebenen Abfahrtsort und Abfahrtszeit auch ebenso bei noch akzeptierbaren Wartezeiten anderer Reise- oder Kursenteilnehmern, werden sämtliche angefallen Kosten zu 100 % dem Teilnehmer belastet.
    2. Rückfahrt vom Skigebiet bzw. Heimreise von Kursen oder Ausfahrten:
      Erscheint ein Reiseteilnehmer nicht zum vereinbarten Abfahrtstermin und Zeitpunkt am Bus/Fahrzeugen auch nach akzeptierbaren Wartezeiten (durch den Reiseleiter bekannt gegebener Abfahrtstermin) werden ihm die dem SCS entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Die sich daraus ergebenden eigenen Rückfahrtkosten des Teilnehmers trägt er selbst.
    3. Absage aufgrund gesundheitlicher Gründe:
      Liegt vor der Reise oder spätestens 1 Woche nach der Reise ein ärztliches Attest vor, fallen keine Kosten an. Wurde der Reisepreis bereits eingezogen, wird dieser vollständig nach Vorlage des ärztlichen Attests (spätestens 1 Woche nach der Reise) zurückerstattet.  .
  6. Der SCS behält sich vor, anstelle der vorgenannten Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung geltend zu machen, wobei der SCS nachweisen muss, dass ihm höhere Aufwendungen als die jeweils angesetzte Pauschale entstanden sind. Das Recht des Teilnehmers, dem SCS einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm in jedem Fall unbenommen.
  7. Der Rücktritt eines Reisenden hat für die Mitreisenden grundsätzlich keine Auswirkungen. Die anfallendenden Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
  8. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Teilnehmer und der Dritte dem SCS als Gesamtschuldner für den Preis und die ggf. entstehenden Mehrkosten. Der SCS kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Kann der Teilnehmer nach seinem Rücktritt eine Ersatzperson stellen, so wird für den Rücktritt keine Pauschale fällig.
  9. Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten worden sind, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, besteht dem SCS gegenüber kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
  10. Der SCS ist zudem ohne Einhaltung einer Frist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Leistung trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der SCS in diesem Fall, so behält der SCS den Anspruch auf den Preis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
  11. Der SCS ist berechtigt, wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis zum jeweiligen Anmeldeschluss vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber den Teilnehmern bis spätestens 8 Wochen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt zu erklären. Wird die Veranstaltung wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer die bereits auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück, sofern er nicht ein gegebenenfalls mögliches Angebot auf kostenlose Umbuchung innerhalb des Programms des SCS annimmt. Das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl ist für den SCS erforderlich, da ansonsten nach Kalkulation bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und Durchführung der Reise die entstehenden Kosten zu einer Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze führen würden.
  12. Der SCS hat das Recht, bei schlechten Witterungsbedingungen (insbesondere schlechten Schneeverhältnissen) bzw. bei höherer Gewalt die Buchung vor Beginn der Veranstaltung zu stornieren. Ggf. wird ein Ausweichtermin angeboten. Ist kein Ausweichtermin möglich und ist der Umstand der Stornierung nicht vom SCS zu vertreten, erfolgt eine Rückerstattung bereits bezahlter Kosten abzüglich der dem SCS bereitsentstandenen Kosten. Eine Garantie für Schneeverhältnisse kann der SCS nicht übernehmen.
  13. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der SCS für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der SCS ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zutragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
  14. Bei Stornierungen bei Eintages-Kursen und eigener Anreise  (z. B. Kurse in Onstmettingen) wirkt die Anmeldung reinen planerischen Anforderungen entgegen und es entstehen keine Stornogebühren.  Die aktive Absage der Teilnehmer per mail oder Formular ist dennoch gefordert.

VII. Stornierung, Umbuchung, Änderungen und Vergehen gegen die Hausordnung  bei Hüttenvermietungen

  1. Dem SCS steht bei Rücktritt des Mieters (und deren Gruppe) vom Vertrag unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis eine angemessene Entschädigung gem. § 651i BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich vom Verlust der Mietdauer der vom SCS entgangenen Einnahmen, welche der SCS durch anderweitige Vermietung der Mietdauer erwerben kann. Der SCS kann diesen Entschädigungsanspruch gemäß § 651i Abs. 3 BGB wie folgt pauschalieren:
  2. Die Stornierung oder Umbuchung bei einer Hüttenvermietung muss schriftlich vor Inanspruchnahme der Leistung gegenüber dem Hüttenwart erklärt werden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Hüttenwart. Die Kontaktdaten (Telefon oder mail) sind unseren Seiten im Internet unter „Hütten“ zu entnehmen. 
    Jederzeit kann das Kontaktformular unter www.sc-steinlach.de benutzt werden. Dies ist unter https://www.sc-steinlach.de/scs/index.php/kontakt zu finden. Alternative sind folgende Mail Adressen zu benutzen. (1) Zur Hütte Oberstaufen huendle@sc-steinlach.de  und (2) zum Haus Kloesterle - kloesterle@sc-steinlach.de.

    Bei Stornierung und daher kurzfristigen Nicht-Belegung (kein Ersatzperson durch den Mieter gestellt), behält der SCS folgende Anteile von der Anzahlung als Entschädigung ein:
    1. zwischen 90 und 61 Tage vor Mietantritt: 25 % der Anzahlung
    2. zwischen 60 und 31 Tage vor Mietantritt: 50 % der Anzahlung
    3. zwischen 30 und 15 Tage vor Mietantritt: 75 % der Anzahlung
    4. ab 14 Tage vor Mietantritt: 100 % der Anzahlung
  1. Kann der Mieter nach seinem Rücktritt eine Ersatzperson stellen und kann hierbei eine unveränderte Mietdauer und Rechnungsstellung vereinbart werden, so werden für den Rücktritt keine Kosten fällig.
  2. Der SCS behält sich vor, anstelle der vorgenannten Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung geltend zu machen, wobei der SCS nachweisen muss, dass ihm höhere Aufwendungen als die jeweils angesetzte Pauschale entstanden sind.
  3. Der SCS behält sich vor, die Kosten für Reinigungsdienstleistungen für das Haus in Klösterle in die Gesamtkosten und das Verrechnungsformular einfließen zu lassen. In beiden Häusern ist ein besenreines Verlassen verpflichtend und der Müll nach den örtlichen Gegebenheiten zu entsorgen. Genauere und aktuelle Hinweise hierzu sind ausgelegt. Am Abreisetag wird die Reinigung von der Vermietergruppe eigenständig geplant und durchgeführt.
  4. Der SCS hält sich vor, bei Nicht-Einhaltungen der Hütten- und Hausordnung zukünftige Vermietungen für Gruppen/Mieter, welche gegen diese verstossen haben, nicht mehr anzubieten oder zu bestätigen. Entstandene Kosten für Reinigungen und Bruch,  die vom Nachmieter in Anzeige gebracht werden,  werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Kosten sind sofort zu begleichen.

VIII. Haftung, Gewährleistung

  1. Für alle Verträge des SCS i.S. der §§ 651a ff. BGB (Reisevertrag) gilt ergänzend, dass die vertragliche Haftung des SCS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt ist, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der SCS für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der SCS gegenüber dem Teilnehmer hierauf berufen.
  2. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des SCS.
  3. Der SCS übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Veranstaltung. Es obliegt dem Teilnehmer, seinen Gesundheitszustand vor der Teilnahme medizinisch überprüfen zu lassen und seine körperliche Leistungsfähigkeit einzuschätzen. Für den technisch einwandfreien Zustand des ggf. zur Veranstaltung mitgebrachten Sportgerätes ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
  4. Der SCS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- u. Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich als Fremdleistungen vermittelt worden sind, wie etwa Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderung mit Bergbahnen. Der SCS haftet im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich als Fremdleistungen vermittelt worden sind, nicht für den Vermittlungserfolg und/oder die tatsächliche/mangelfreie Erbringung der Touristikleistung (insbesondere die Unterbringung in einer Unterkunft, Anreise mit dem Bus, etc.) selbst, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der ordentlichen Sorgfalt vorgenommen wird
  5. Sämtliche auf der Website dargestellten Leistungen sind nur begrenzt verfügbar. Der SCS haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Leistung zum Zeitpunkt der Buchung. Der SCS übernimmt zudem keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von sonstigen Inhalten Dritter. Maßgeblich für den Vertragsschluss sind allein die Angaben, die den Teilnehmern in der Ausschreibung innerhalb des Buchungsvorgangs und/oder in der entsprechenden Buchungsbestätigung gemacht werden.
  6. Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche wegen arglistiger Täuschung, wegen eines vom SCS übernommenen Beschaffungsrisikos oder wegen verschuldeter Unmöglichkeit bleiben durch die obenstehenden Bestimmungen unberührt.
  7. Haftungsbeschränkung: Der SCS haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und bei einfacher Fahrlässigkeit nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der betroffene Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist seine Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bei der reisevertraglichen Haftung für jeden Teilnehmer auf das Dreifache der auf ihn entfallenden Fahrtkosten begrenzt.
  8. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt ist, ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den SCS im gleichen Umfang beschränkt.
  9. Haftung bei Fremdleistungen und Ski- und Snowboardkursen:
    1. Der SCS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge, fremde Beförderungsleistungen usw.). An den Ski- und Snowboard- Kursen nimmt jeder Kursteilnehmer auf eigene Gefahr am Unterricht teil. Der Teilnehmer verzichtet auf jegliche Ansprüche die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des SCS gründen gegenüber diesem.
    2. Skilehrer, Snowboardlehrer und Übungsleiter/innen der Skischule des SCS sind für minderjährige oder betreuungsbedürftige Kursteilnehmer nur bis zum Kursende als Aufsichtsperson verantwortlich. Im Übrigen bleibt die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten über jugendliche Teilnehmer bzw. der Betreuer über betreuungsbedürftige Personen für die gesamte Fahrtdauer unberührt. Erziehungsberechtigte allein teilnehmender Minderjähriger organisieren die Übernahme der Aufsichtspflicht durch einen mitreisenden Erwachsenen selbst.
    3. Der SCS übernimmt keine Haftung für nicht von ihm zu vertretende Verluste, Diebstahl, Beschädigungen, Unglücksfälle, Unfälle, Verspätungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten sowie höhere Gewalt
  10. Die gültigen Verhaltensregeln der FIS sowie Vorschriften von Ausschreibungen sind einzuhalten und werden ausdrücklich anerkannt.

IX. Versicherungsschutz

  1. Mitglieder des SCS 
    Mitglieder des SCS sind gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle bei allen Veranstaltungen des SCS versichert.
  2. Versicherungsleistungen werden erst dann erbracht, wenn ein Schadenausgleich nicht anderweitig zu erreichen ist (z.B. durch die Krankenkassen, Auslandskrankenversicherung, etc.) und der Versicherungsfall dem jeweiligen Kurs- und Fahrtenleiter oder dem Vorstand schriftlich angezeigt worden ist. Dies kann an vorstand@sc.steinlach.de per E-Mail übermittelt werden.
  3. Der Versicherungsschutz erfolgt über die vereinseigene Versicherung. Es gelten die Geschäftsbedingungen des Versicherers. Der SCS hat keinen Einfluss auf die Versicherungsbedingungen. Änderungen der Bedingungen sind für den SCS daher nicht zwingend vorhersehbar und jederzeit möglich. Auch daher wird eine private (Zusatz-)Versicherung empfohlen.
  4. Ein darüberhinausgehender Versicherungsschutz für die Teilnehmer besteht nicht. Es wird daher der Abschluss einer Zusatzversicherung, bzw. einer Haftpflicht-, Unfall-, Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen.
  5. Nicht-Mitglieder und Gäste des SCS:
    Ein Versicherungsschutz für Gäste und Nicht-Mitglieder während der Ausfahrt/Veranstaltungen/Rennen/Kurse besteht nicht. Es wird daher der Abschluss einer Zusatzversicherung, bzw. einer Haftpflicht-, Unfall-, Auslandskrankenversicherung, o.ä. dringend empfohlen.
  6. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Reiseteilnehmer gegen den Versicherer verfolgen.
  7. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

X. Verjährung

  1. Ansprüche des Kurs- und Reiseteilnehmers gegenüber dem SCS, gleich aus welchem Rechtsgrund (mit Ausnahme von Ansprüchen des Reiseteilnehmers aus unerlaubter Handlung) verjähren nach 1 Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
  2. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.

XI. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und dem SCS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt im Übrigen auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Die Vertragssprache ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Deutsch.
  2. Der Erfüllungsort ist Mössingen.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Tübingen.
  4. Zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den SCS.
  5. Alle Angaben zu den Fahrten entsprechen dem Stand bei Drucklegung des Sommer- / Winterprogramms. Änderungen bleiben vorbehalten. Diesen werden schnellstmöglich auf den Webseiten des SCS aktualisiert.
  6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
  7. Alle Kosten und Nachteile, die aus Nichtbeachtung von Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Durchfahrtslandes entstehen, gehen zu Lasten des Verursachers. 

XII. Haftungsauschluss beim Rennveranstaltungen (SteinlachCUP, Vereinsveranstaltungen unter SCS)

  1. Die Verantwortung für die Entscheidung an Skirennen des SCS teilzunehmen oder es fortzusetzen, liegt allein bei jedem einzelnen Starter.
    Jeder Starter ist für seine Eignung und den sicheren Zustand seiner Ausrüstung selbst verantwortlich. Das Tragen von einem Helm ist Pflicht!
  2. Eine Haftung des Veranstalters somit des SCS, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach-, Personen- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die oder im Zusammenhang  dem Teilnehmer während mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch ein Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, sind beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  3. Soweit die Schadenersatzhaftung des Veranstalters somit des SCS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, befreit der Teilnehmer von der persönlichen Schadenersatzhaftung auch die Auftragnehmer des Veranstalters und deren Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und alle anderen Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung ein Auftrag erteilt worden ist.
  4. Die gültigen Verhaltensregeln der FIS sowie die Vorschriften dieser Ausschreibung sind einzuhalten und werden ausdrücklich anerkannt.
  5. Der SCS als Ausrichter übernimmt ebenfalls keine Haftung für Unfälle und Schäden während des Trainings und des Wettbewerbes, auch nicht gegenüber Dritten. Teilnehmer, oder Erziehungsberechtigte müssen selbst für eine ausreichende Versicherung sorgen.

XIII. Alpine Gefahren

Der SCS weist darauf hin, dass dem Gebirge innewohnende Gefahren nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und ein Restrisiko für jeden Teilnehmer erhalten bleibt. Die vom SCS angebotene Skibetreuung sowie die Skikurse werden im Einklang mit der Verbandsordnung des deutschen Skiverbandes durchgeführt. Der SCS haftet nicht für Skiunfälle, die sich aufgrund von nicht grober Fahrlässigkeit während einer skifahrerischen Betreuung oder eines Skikurses ereignen. Die gültigen Verhaltensregeln der FIS als auch der lokalen Skibetreiber und deren Organe sind ausdrücklich einzuhalten und vom SCS anerkannt.

XIV. Datenschutz

  1. Mit der Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer, bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter, damit einverstanden, dass die zur Abwicklung des Kurses oder der Ausfahrt erforderlichen persönlichen Daten wie Name, Anschrift, Rufnummer, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Alter gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz für Vereinszwecke erhoben und verarbeitet werden. Eine Datenweitergabe an Dritte außerhalb des Fahrtzwecks erfolgt nicht. Die für den Schutz dieser Daten verantwortliche Stelle ist der SCS.
  2. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass, sofern Veranstaltungen und Ausfahrten nicht ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind, auch Gäste und Nicht-Mitglieder teilnehmen können. Diese Veranstaltungen, Kurse und Ausfahrten finden somit öffentlich statt. Die hierbei vom SCS angefertigten oder dem SCS von Teilnehmern oder Dritten zur Verfügung gestellten Lichtbilder sind, sofern sie nicht die Privatsphäre von Teilnehmern betreffen, Dokumente des Zeitgeschehens, deren Veröffentlichung zulässig ist.
  3. Mit Zurverfügungstellung eines während der Fahrt gefertigten Lichtbildes an den SCS durch den Urheber, ist der Urheber mit der unentgeltlichen Nutzung durch den SCS und dem Erscheinen des Lichtbildes einverstanden. Der Urheber wird bis zum Widerruf anonym bleiben.
  4. Der Teilnehmer willigt ein, dass Bild-, Video- und Tonmaterial, welches während der Kurse und Ausfahrten angefertigt wird, auf der Homepage des SCS, in Broschüren des SCS und anderen Informationsmaterialien des SCS insbesondere in den sozialen Medien wie Facebook, Twitter und ähnlichem verwendet werden kann.

XV. Salvatorische Klausel

  1. Sollte ein der Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der weiteren Bestimmungen unberührt.


Skiclub Steinlach e.V.
Vers. 2017

Wir danken unseren Gold-Sponsoren für die Unterstützung der Jugendarbeit

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